Satzung

Sat­zung des Stadt­ver­bands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg

§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Stadt­ver­band führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regens­burg-Stadt. Die Kurz­be­zeich­nung lau­tet GRÜNE Regens­burg-Stadt. Der Stadt­ver­band umfasst das Gebiet der Stadt Regens­burg und der Gemein­de Pent­ling. Sitz des Stadt­ver­ban­des ist Regens­burg. Er ist Kreis­ver­band der Par­tei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Lan­des­ver­band Bay­ern und ein Gebiets­ver­band im Sin­ne des Par­tei­en­geset­zes.
(2) Die Sat­zung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Lan­desverband Bay­ern und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bun­des­ver­band ein­schließ­lich Frau­en­sta­tut, Urab­stim­mungs­ord­nung, Bei­trags- und Kas­sen­ord­nung sowie Schieds­ge­richts­ord­nung sind für den Stadt­ver­band ver­bind­lich und fin­den, soweit durch die­se Sat­zung nicht zuläs­sig anders gere­gelt, sinn­ge­mäß Anwendung. 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) GRÜNE Regens­burg-Stadt erstrebt auf der Basis des Grund­ge­set­zes der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land die Teil­ha­be an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung. Dies erfolgt ins­be­son­de­re durch die Betei­li­gung an Wah­len. Dabei ver­folgt er die in den Pro­gram­men nie­der­ge­leg­ten Ziele.

§ 3 ORGANE DES STADTVERBANDES
(1) Orga­ne des Stadt­ver­ban­des sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Stadt­vor­stand.
(2) Den Orga­nen des Stadt­ver­ban­des kön­nen nur Mit­glie­der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regens­burg-Stadt angehören.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mit­glied der Par­tei kann wer­den, wer die Grund­sät­ze und Pro­gram­me von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aner­kennt und kei­ner ande­ren Par­tei ange­hört. Eine Mit­glied­schaft im Stadt­ver­band Regens­burg ist nicht zuläs­sig, wenn bereits in einem ande­ren Kreis­ver­band eine Mit­glied­schaft besteht.
(2) Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ent­schei­det der Stadt­vor­stand. Gegen die Zurück­wei­sung des Antra­ges kann das Lan­des­schieds­ge­richt der Par­tei ange­ru­fen wer­den.
(3) Jedes Mit­glied hat das Recht sich im Rah­men der Sat­zung an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung, den Wah­len und Abstim­mun­gen zu betei­li­gen und die Pflicht die Grund­sät­ze und Zie­le von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unter­stüt­zen.
(4) Die Kan­di­da­tur für eine kon­kur­rie­ren­de Par­tei oder Wahl­lis­te ist mit der Mit­glied­schaft im Stadt­ver­band Regens­burg-Stadt nicht vereinbar.

§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Strei­chung, Aus­schluss oder Tod.
(2) Der Aus­tritt ist schrift­lich gegen­über dem Stadt­vor­stand zu erklä­ren. Er ist sofort wirk­sam.
(3) Die Strei­chung kann durch den Stadt­vor­stand erfol­gen, wenn das Mit­glied nach min­des­tens sechs­mo­na­ti­gem Zah­lungs­rück­stand trotz zwei­fa­cher schrift­li­cher Mah­nung mit Frist­set­zung und Hin­weis auf die mög­li­che Strei­chung den fäl­li­gen Betrag nicht bezahlt.
(4) Der Aus­schluss kann nur erfol­gen, wenn das Mit­glied vor­sätz­lich gegen die Sat­zung oder erheb­lich gegen Grund­sät­ze oder Regel­wer­ke der Par­tei ver­sto­ßen und ihr damit schwe­ren Scha­den zuge­fügt hat. Er kann nur auf Antrag des Stadt­vor­stan­des oder der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­ge­spro­chen wer­den. Über den Aus­schluss ent­schei­det das Landesschiedsgericht.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Stadt­ver­ban­des. Sie besteht aus den Mit­glie­dern des Stadt­ver­ban­des. Alle Mit­glie­der des Stadt­ver­ban­des haben Antrags‑, Stimm- und Rede­recht.
(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung muss min­des­tens sechs­mal im Kalen­der­jahr vom Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den. Auf Ver­lan­gen von min­des­tens 30 Mit­glie­dern muss eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den.
(3) Der Ter­min für die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen soll den Mit­glie­dern spä­tes­tens vier Wochen vor dem Ver­samm­lungs­da­tum bekannt­ge­ge­ben wer­den. Zu den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist jedes Mit­glied vier­zehn Tage vor­her schrift­lich per Brief oder E‑Mail und unter Vor­schlag einer Tages­ord­nung ein­zu­la­den. In drin­gen­den Aus­nah­me­fäl­len kann die Ladungs­frist auf sie­ben Tage ver­kürzt wer­den. Über die Dring­lich­keit ent­schei­det der Stadt­vor­stand.
(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind grund­sätz­lich öffent­lich, solan­ge die Ver­samm­lung kei­ne abwei­chen­de Rege­lung trifft.
(5) Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Sat­zung etwas ande­res bestimmt ist. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.
(6) Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind die Wahl bzw. Abwahl des Stadt­vor­stan­des, die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Ent­las­tung des Vor­stan­des und der*des Schatzmeister*in, die Wahl von Dele­gier­ten zu den Orga­nen des Bezirks‑, Lan­des- und Bun­des­ver­ban­des sowie die Beschluss­fas­sung über Sat­zung, Pro­gram­me, Anträ­ge, Reso­lu­tio­nen, den Haus­halt des Stadt­ver­ban­des und wei­te­re selbst gege­be­ne Ord­nun­gen. Dem Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis der Mit­glie­der trägt die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Berich­te aus den poli­ti­schen Gre­mi­en Rech­nung.
(7) Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen – soweit durch Sat­zung nicht anders bestimmt – sie­ben Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich beim Stadt­vor­stand ein­ge­reicht wer­den. Nicht frist­ge­recht ein­ge­reich­te Anträ­ge wer­den nur behan­delt, wenn sich die Mit­glie­der­ver­samm­lung für ihre Behand­lung aus­spricht.
(8) Wahl­er­geb­nis­se, Beschlüs­se und Sat­zungs­än­de­run­gen sind zu pro­to­kol­lie­ren und von dem*der Protokollführer*in zu unter­zeich­nen. Den Mit­glie­dern des Stadt­ver­ban­des sind die Pro­to­kol­le ver­gan­ge­ner Sit­zun­gen in geeig­ne­ter Form zugäng­lich zu machen.

§ 7 AUFSTELLUNGSVERSAMMLUNG
(1) Zum Zweck der Wahl von Per­so­nen und soweit erfor­der­lich deren Vertrer*innen für einen Wahl­vor­schlag zur Kom­mu­nal­wahl ist eine Auf­stel­lungs­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Für wei­te­re Auf­stel­lungs­ver­samm­lun­gen gel­ten die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen in der Sat­zung des Lan­des­ver­bands.
(2) Der Stadt­vor­stand lädt zu den Auf­stel­lungs­ver­samm­lun­gen. Falls sich der betrof­fe­ne Stimm­kreis über meh­re­re Kreis­ver­bän­de erstreckt, ist ein Kreis­ver­band für die Orga­ni­sa­ti­on zu bestim­men.
(3) Stimm­be­rech­tigt sind alle bei der Auf­stel­lungs­ver­samm­lung anwe­sen­den Mit­glie­der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wel­che zum Zeit­punkt ihres Zusam­men­tritts im Wahl­kreis wahl­be­rech­tigt sind.
(4) Auf­stel­lungs­ver­samm­lun­gen sind öffent­lich durch­zu­füh­ren.
(5) Nähe­res regelt die jeweils gül­ti­ge Wahlordnung

§ 8 STADTVORSTAND
(1) Der Stadt­vor­stand besteht aus zwei Sprecher*innen, der poli­ti­schen Geschäfts­füh­rung, der*dem Schatzmeister*in und min­des­tens zwei, höchs­tens vier wei­te­ren Vor­stands­mit­glie­dern. Der Stadt­vor­stand ist quo­tiert zu beset­zen. Min­des­tens eine*r der bei­den Sprecher*innenposten muss von einer Frau besetzt wer­den. Min­des­tens ein Mit­glied des Stadt­vor­stan­des soll bei sei­ner Wahl unter 28 Jah­ren alt sein.
(2) Höchs­tens zwei Mit­glie­der des Stadt­vor­stan­des dür­fen Mit­glied des Stadt­ra­tes, Bezirks­tags oder Abge­ord­ne­te des Land­ta­ges, Bun­des­ta­ges bzw. des Euro­pa­par­la­men­tes sein. Von den bei­den Sprecher*innen darf dies nur eine*r sein. Das Amt der*des Sprecher*in ist mit einem Stadt­rats­man­dat unver­ein­bar. Wahlbeamt*innen und Regie­rungs­mit­glie­der kön­nen nicht Mit­glied des Vor­stands wer­den. Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Ange­stell­te des Stadt­ver­ban­des kön­nen nicht Mit­glied im Stadt­vor­stand sein. Soll­te einer die­ser Aus­schluss­grün­de wäh­rend der Amts­zeit eines Vor­stands­mit­glieds ein­tre­ten, so erfolgt das Aus­schei­den spä­tes­tens nach einer Über­gangs­frist von drei Mona­ten auto­ma­tisch.
(3) Der Stadt­vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren in gehei­mer Wahl gewählt. Eine Wie­der­wahl ist mög­lich. Die Wahl der Kassenprüfer*innen erfolgt auf der ers­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung des Jah­res.
(4) Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf der Amts­pe­ri­ode vor­zei­tig aus, so wird es auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Berück­sich­ti­gung der Ladungs­frist für die Rest­dau­er der Amts­zeit nach­ge­wählt.
(5) Der Stadt­vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben, die mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Mit­glie­der des Stadt­vor­stan­des zu beschlie­ßen ist.
(6) Der Stadt­vor­stand lei­tet den Stadt­ver­band und führt des­sen Geschäf­te nach Gesetz und Sat­zung sowie den Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Er initi­iert und koor­di­niert die poli­ti­sche Arbeit des Stadt­ver­ban­des zwi­schen den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und unter­stützt die Arbeit der Orts­ver­bän­de. Die Sprecher*innen ver­tre­ten den Stadt­ver­band nach außen. Ande­re Vor­stands­mit­glie­der kön­nen Pres­se­er­klä­run­gen gegen­über den Medi­en nur im Ein­ver­neh­men mit einer*einem der Sprecher*innen abge­ben.
(7) Der Stadt­vor­stand führt eigen­ver­ant­wort­lich und wei­sungs­be­fugt die Geschäfts­stel­le. Er nimmt Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen und Ent­las­sun­gen vor.
(8) Die*der Schatzmeister*in trägt die Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Kas­sen­füh­rung. Sie*er legt dem Stadt­vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung jähr­lich einen Haus­halts­ent­wurf vor. Nähe­res regelt die Finanz­ord­nung des Stadt­ver­ban­des.
(9) Der Stadt­vor­stand tagt nach Bedarf – nach Mög­lich­keit jedoch ein­mal im Monat. Die Sit­zun­gen des Stadt­vor­stan­des sind mit Aus­nah­me von Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten grund­sätz­lich par­tei­öf­fent­lich. Ort und Ter­min der Stadt­vor­stands­sit­zun­gen sol­len den Mit­glie­dern recht­zei­tig und in geeig­ne­ter Form bekannt gege­ben wer­den. Die Sit­zun­gen des Stadt­vor­stan­des wer­den von in Form eines Beschluss­pro­to­kolls fest­ge­hal­ten. Der Vor­stand der GRÜNEN JUGEND Regens­burg ist zu den Sit­zun­gen mit Rede­recht ein­zu­la­den.
(10) Der Stadt­vor­stand ist – unter der Vor­aus­set­zung von § 8 Abs. 9 Satz 3 – beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der, dar­un­ter min­des­tens eine/r der Sprecher*innen, zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung anwe­send ist. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefällt. Finanz­wirk­sa­me Beschlüs­se über 250€ bedür­fen immer der Zustim­mung von min­des­tens der Hälf­te der Mit­glie­der des Stadt­vor­stan­des.
(11) Der Stadt­vor­stand hat ein­mal im Jahr, sowie auf Ver­lan­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung jeder­zeit, Rechen­schaft abzu­le­gen.
(12) Beschlüs­se des Stadt­vor­stan­des sind den Mit­glie­dern in geeig­ne­ter Form zugäng­lich zu machen. Auf Ver­lan­gen sind Mit­glie­dern die öffent­li­chen Beschlüs­se des Stadt­vor­stands in Form des Beschluss­pro­to­kolls vor­zu­le­gen.
(13) Der Stadt­vor­stand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Stadt­vor­stand gewählt ist.

§ 9 Arbeits­krei­se
(1) Zur fach­li­chen Ent­wick­lung des Stadt­ver­ban­des kön­nen Arbeits­krei­se gebil­det wer­den. Vor­aus­set­zung für eine An- oder Aberken­nen­ung als Arbeits­kreis im Sin­ne die­ser Sat­zung ist ein Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
(2) Die Mit­glie­der eines Arbeits­krei­ses wäh­len aus ihrer Mit­te bis zu zwei Sprecher*innen. Die Amts­zeit beträgt ein Jahr. Wie­der­wahl ist mög­lich. Sie sind Ansprechpartner*innen des Stadt­vor­stan­des. Pres­se­er­klä­run­gen des Arbeits­krei­ses kön­nen nur im Ein­ver­neh­men mit einer*einem der Sprecher*innen abge­ge­ben wer­den.
(3) Die Mit­ar­beit in Arbeits­krei­sen steht allen Mit­glie­dern offen. Die Hin­zu­zie­hung von Nicht-Mit­glie­dern ist eben­falls mög­lich. Bei Abstim­mun­gen inner­halb des Arbeits­krei­ses sind die­se jedoch nicht stimm­be­rech­tigt.
(4) Finan­zi­el­le Akti­vi­tä­ten der Arbeits­krei­se bedür­fen einer Bestä­ti­gung durch den Stadt­vor­stand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadt­be­zir­ken und Gemein­den kann von min­des­tens drei Mit­glie­dern ein Orts­ver­band gegrün­det wer­den. Grün­dungs­be­rech­tigt sind nur Mit­glie­der, die ihren Wohn­sitz im Gebiet des ange­streb­ten Orts­ver­ban­des haben.
(2) Orts­ver­bän­de kön­nen sich eine eige­ne Sat­zung geben, die der Lan­des­sat­zung und der Sat­zung des Stadt­ver­ban­des nicht wider­spre­chen darf.
(3) Soweit der Orts­ver­band nichts ande­res bestimmt, sind sei­ne Orga­ne die Orts­ver­samm­lung und der Orts­vor­stand. Die Orts­ver­samm­lung muss min­des­tens ein­mal jähr­lich ein­be­ru­fen wer­den. Der Orts­vor­stand besteht aus min­des­tens drei Per­so­nen. Die Sit­zun­gen der Orts­ver­bän­de wer­den protokolliert.

§ 11 GRÜNE JUGEND REGENSBURG
(1) Die GRÜNE JUGEND Regens­burg ist die poli­ti­sche Jugend­or­ga­ni­sa­ti­on von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regens­burg-Stadt.
(2) Der Stadt­ver­band erkennt die poli­ti­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Selbst­stän­dig­keit der GRÜNEN JUGEND Regens­burg an und unter­stützt ihre Arbeit poli­tisch, orga­ni­sa­to­risch und finanziell.

§ 12 ALLGEMEINE WAHL- UND VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
(1) Die Wah­len zum Stadt­vor­stand und von Dele­gier­ten sowie die Auf­stel­lung von Kandidat*innen für poli­ti­sche Wah­len sind geheim. In ande­ren Fäl­len kann offen gewählt wer­den, wenn sich kein Wider­spruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meis­ten Stim­men erhält. Im ers­ten Wahl­gang ist die abso­lu­te Mehr­heit der gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich. Ist ein zwei­ter Wahl­gang not­wen­dig, so kön­nen sich die­sem dop­pelt so vie­le Bewerber*innen stel­len, wie noch Plät­ze zu beset­zen sind, in der Rei­hen­fol­ge ihrer Stimm­ergeb­nis­se aus dem ers­ten Wahl­gang. Stim­men­glei­che Bewerber*innen haben glei­che Rech­te. Im zwei­ten Wahl­gang reicht die ein­fa­che Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit im zwei­ten Wahl­gang fin­det noch eine Stich­wahl statt. Falls danach immer noch Stim­men­gleich­heit besteht, ent­schei­det das Los.
(3) Wah­len in gleich­ar­ti­ge Posi­tio­nen und für Bewerber*innen/listen für all­ge­mei­ne Wah­len kön­nen in einem Wahl­gang durch­ge­führt wer­den. Dabei hat jede*r Stimm­be­rech­tig­te so vie­le Stim­men, wie Plät­ze zu beset­zen sind.
(4) Soweit nicht durch Sat­zung, Gesetz oder Beschluss anders gere­gelt, betra­gen die Amts­zei­ten 2 Jah­re. Wie­der­wahl ist mög­lich.
(5) Jedes von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­te Mit­glied kann jeder­zeit von der Mit­glie­der­ver­samm­lung abge­wählt wer­den. Abwahl­an­trä­ge müs­sen mit einer schrift­li­chen Begrün­dung frist­ge­recht gestellt wer­den. Antrags­be­rech­tigt sind der Stadt­vor­stand, die Hälf­te der exis­tie­ren­den Orts­ver­bän­de – min­des­tens aber zwei – oder 30 Mit­glie­der gemein­sam. Die Abwahl erfolgt mit abso­lu­ter Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ergän­zungs­wah­len sind in der­sel­ben Sit­zung durch­zu­füh­ren. Sie gel­ten bis zum Ende der ursprüng­li­chen Wahl­pe­ri­ode.
(6) Anträ­ge auf Abwahl, Auf­lö­sung oder Ver­schmel­zung wer­den auf einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung unter Beach­tung der vier­wö­chi­gen Ladungs­frist behan­delt. Die Ein­la­dung dazu hat inner­halb von 7 Tagen nach Ein­gang des Antrags durch den Stadt­vor­stand zu fol­gen. Ände­rungs­an­trä­ge zur Sat­zung müs­sen min­des­tens 21 Tage vor der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, um in die­ser behan­delt zu wer­den.
(7) Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Stim­men gefasst.

§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auf­lö­sung oder Ver­schmel­zung des Stadt­ver­ban­des ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Stim­men. An der Abstim­mung über die Auf­lö­sung müs­sen sich min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der betei­li­gen.
(2) Bei Auf­lö­sung des Stadt­ver­ban­des fällt das vor­han­de­ne Ver­mö­gen an den Lan­des­ver­band BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern.

§ 14 INKRAFTTRETEN
(1) Die­se Sat­zung tritt am 31. März 2020 in Kraft. Gleich­zei­tig tre­ten alle even­tu­ell vor­han­de­nen frü­he­ren Sat­zun­gen außer Kraft.