Satzung des Kreisverbands Bündnis 90/Die Grünen Regensburg-Stadt
(beschlossen am 3. Juli 2015)
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Kreisverband ‑KV- führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV REGENSBURG-STADT“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE REGENSBURG-STADT“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Regensburg. Sitz der Organisation ist Regensburg. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern an.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV REGENSBURG-STADT erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilhabe an der politischen Willensbildung. Dies erfolgt insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen niedergelegten Ziele.
§ 3 ORGANE DES KREISVERBANDES
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
(2) Den Organen des Kreisverbandes können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV REGENSBURG-STADT angehören.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband Regensburg-Stadt ist nicht zulässig, wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Ortsverbands. Existiert kein Ortsverband, entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen zu unterstützen.
(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisvorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam.
(3) Die Streichung kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht bezahlt.
(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann nur auf Antrag des Kreis- bzw. Ortsvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 6 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder des Kreisverbandes haben Antrags‑, Stimm- und Rederecht.
(2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens sechsmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 20 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Zu den Kreismitgliederversammlungen ist jedes Mitglied zehn Tage vorher schriftlich per Brief oder E‑Mail und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Die Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind die Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, die Wahl von KassenprüferInnen, die Entlastung des Vorstandes und des/der KassiererIn, die Wahl von Delegierten zu den Organen des Bezirks‑, Landes- und Bundesverbandes sowie die Beschlussfassung über Satzung, Programme, Anträge, Resolutionen, den Haushalt des Kreisverbandes und weitere selbst gegebene Ordnungen.
Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Kreismitgliederversammlung durch Berichte aus den politischen Gremien Rechnung.
(7) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen – soweit durch Satzung nicht anders bestimmt – sieben Tage vor der Kreismitgliederversammlung schriftlich beim Kreisvorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn sich die Kreismitgliederversammlung für ihre Behandlung ausspricht.
(8) Wahlergebnisse, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des Kreisverbandes sind die Protokolle vergangener Sitzungen in geeigneter Form zugänglich zu machen.
§ 7 AUFSTELLUNGSVERSAMMLUNG
(1) Zum Zweck der Wahl von Personen und soweit erforderlich deren VertrerInnen für einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl (Stadtrat und OberbürgermeisterIn) sowie DirektkandidatInnen (Bundestagswahl, Landtagswahl, Bezirkswahl) ist eine Aufstellungsversammlung einzuberufen.
(2) Der Kreisvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen. Falls sich der betroffene Stimmkreis über mehrere Kreisverbände erstreckt, ist ein Kreisverband für die Organisation zu bestimmen.
(3) Grundsätzlich stimmberechtigt sind alle Mitglieder von Partei Bündnis 90/Die Grünen mit Wohnsitz im jeweiligen Wahlkreis.
(4) Aufstellungsversammlungen sind öffentlich durchzuführen.
(5) Näheres regelt die jeweils gültige Wahlordnung
§ 8 KREISVORSTAND
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassiererIn und zwei BeisitzerInnen.
Der Kreisvorstand ist quotiert zu besetzen. Mindestens einer der beiden Vorsitzendenposten muss von einer Frau besetzt werden. Höchstens 2 Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen Mitglied des Stadtrates, Bezirkstags oder Abgeordnete des Landtages, Bundestages bzw. des Europaparlamentes sein. Von den beiden Vorsitzenden darf dies nur eine/r sein. WahlbeamtInnen und Regierungsmitglieder können nicht das Amt der/des Vorsitzenden bekleiden. Sozialversicherungspflichtige Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.
(2) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der KassenprüferInnen erfolgt auf der ersten Kreismitgliederversammlung des Jahres.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird es auf der nächsten Kreismitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Ladungsfrist nachgewählt.
(4) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer 2⁄3 Mehrheit des Kreisvorstandes zu beschließen ist.
(5) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände. Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen. Andere Vorstandsmitglieder können Presseerklärungen gegenüber den Medien nur im Einvernehmen mit einer/einem der Vorsitzenden abgeben.
(6) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Kreisgeschäftsstelle. Er nimmt Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor.
(7) Der/die KassiererIn trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er/Sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf vor. Näheres regelt die Finanzordnung des Kreisverbandes.
(8) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf – nach Möglichkeit jedoch einmal im Monat. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mit Ausnahme von Personalangelegenheiten grundsätzlich parteiöffentlich. Ort und Termin der Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden von dem/der gewählten SchriftführerIn in Form eines Beschlussprotokolls festgehalten.
(9) Der Kreisvorstand ist ‑unter der Voraussetzung von §8 Abs.8 Satz 3 – beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens eine/r der Vorsitzenden, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Finanzwirksame Beschlüsse über 250€ bedürfen immer der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes.
(10) Der Kreisvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der Mitgliederversammlung jederzeit, Rechenschaft abzulegen.
(11) Beschlüsse des Kreisvorstandes sind den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(12) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitskreisen gebildet werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennenung als Arbeitskreis im Sinne dieser Satzung ist ein Beschluss der Kreismitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte eine/einen KoordinatorIn. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Er/Sie ist AnsprechpartnerIn des Kreisvorstandes. Presseerklärungen des Arbeitskreises können nur im Einvernehmen mit einer/einem der Vorsitzenden abgegeben werden.
(3) Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nicht-Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Bei Abstimmungen innerhalb des Arbeitskreises sind diese jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Finanzielle Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer Bestätigung durch den Kreisvorstand bzw. die Kreismitgliederversammlung.
§ 10 ORTSVERBÄNDE
(1) In Stadtbezirken kann von mindestens drei Mitgliedern ein Ortsverband gegründet werden. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes haben.
(2) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung und der Satzung des Kreisverbandes nicht widersprechen darf.
(3) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.
(4) Wenn dem Ortsvorstand ein/e OrtskassiererIn angehört, können Ortsverbände eine eigene Kasse führen. Der Anteil der Ortsverbände an den Mitgliedsbeiträgen und Spenden des Kreisverbandes richtet sich nach der Finanzordnung des Kreisverbandes. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
§ 11 GRÜNE JUGEND REGENSBURG
(1) Die GRÜNE JUGEND Regensburg ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV REGENSBURG-STADT.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbstständigkeit der Grünen Jugend Regensburg an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell im Rahmen seiner Möglichkeiten.
§ 12 ALLGEMEINE WAHL- UND VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
(1) Die Wahlen zum Kreisvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von KandidatInnen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als abgegebene Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele BewerberInnen stellen, wie noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche BewerberInnen haben gleiche Rechte. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleichartige Positionen und für BewerberInnen/listen für allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind.
(4) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen die Amtszeiten grundsätzlich 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Jedes von der Kreismitgliederversammlung gewählte Mitglied oder Organ kann jederzeit von der Kreismitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, die Hälfte der existierenden Ortsverbände – mindestens aber 2 – oder 20 Mitglieder gemeinsam. Die Abwahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Kreismitgliederversammlung. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(6) Anträge auf Abwahl, Auflösung oder Verschmelzung sowie Änderungsanträge zur Satzung müssen mindestens 14 Tage vor der nächsten Kreismitgliederversammlung gestellt werden, um in dieser behandelt zu werden. Die Beschlüsse auf Auflösung oder Verschmelzung sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 2⁄3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 13 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2⁄3 Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern.
§ 14 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am 04.07.2015 in Kraft.