Finanzordnung

Finanz­ord­nung für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt
(beschlos­sen am 5. Febru­ar 2021)

§ 1 All­ge­mei­nes und Geltungsbereich
(1) Die­se Finanz­ord­nung gilt für den Kreis­ver­band Regens­burg-Stadt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (im Fol­gen­den: Stadt­ver­band) mit sei­nen Orts­ver­bän­den und wei­te­ren Untergliederungen.
(2) Die­se Finanz­ord­nung über­nimmt die Auf­ga­ben nach § 8 Abs. 8 Satz 3 der Satzung.
(3) Die­se Finanz­ord­nung prä­zi­siert die Rege­lun­gen der Erstat­tungs­ord­nung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lan­des­ver­band Bay­ern. Soll­te die­se Finanz­ord­nung zu bestimm­ten Fra­ge­stel­lun­gen kei­ne Rege­lun­gen tref­fen, so gilt im Zwei­fels­fall die Erstat­tungs­ord­nung des Landesverbandes.

§ 2 Haus­halt, Kas­sen- und Buchführung
(1) Der Vor­stand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regens­burg-Stadt (im Fol­gen­den: Stadt­vor­stand) legt der Kreis­mit­glie­der­ver­samm­lung einen Haus­halts­vor­schlag für das lau­fen­de Haus­halt­jahr zur Geneh­mi­gung sowie eine Rück­la­gen­pla­nung vor.
(2) Der*die Schatzmeister*in ach­tet auf eine ord­nungs­mä­ßi­ge Buchführung.
(3) Die Kassenprüfer*innen prü­fen die Kas­sen- und Buch­füh­rung für das ver­gan­ge­ne Kalen­der­jahr und berich­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung dar­über. Sie bean­tra­gen die Ent­las­tung der*des Schatzmeister*in.
(4) Die Orts­ver­bän­de und Arbeits­krei­se des Stadt­ver­ban­des füh­ren kei­ne eige­ne Kasse.
(5) Die Grü­ne Jugend Regens­burg führt ihre Kas­se selbständig.

§ 3 Erstat­tung von Kosten
(1) Kos­ten sind auf Antrag zu erstat­ten, wenn die­se durch die Erstat­tungs­ord­nung des Lan­des­ver­ban­des Bay­ern in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung gedeckt sind. Anspruchs­be­rech­tig­te kön­nen und sind auf­ge­for­dert, auf die Erstat­tung der gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen ganz oder teil­wei­se zu Guns­ten einer Zuwen­dung an die Par­tei zu ver­zich­ten. Die Finanz­ord­nung des Stadt­ver­ban­des prä­zi­siert ein­zel­ne Bestimmungen
(2) Der Stadt­ver­band erstat­tet dem Vor­stand, Orts­vor­stän­den, Sprecher*innen der Arbeits­krei­se, dem Büro­per­so­nal und wei­te­ren beauf­trag­ten Per­so­nen Aus­la­gen im Rah­men ihrer Tätigkeit.
(3) Im Rah­men der Tätig­keit des Stadt­vor­stan­des kön­nen Aus­ga­ben bis 50 Euro durch ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der oder eine fest­an­ge­stell­te Per­son der Geschäfts­stel­le selb­stän­dig getä­tigt wer­den. Aus­ga­ben bis zu 250 Euro kön­nen von zwei Vor­stands­mit­glie­dern gemein­sam oder einem Vor­stands­mit­glied und einer fest­an­ge­stell­ten Per­son der Geschäfts­stel­le getä­tigt wer­den. Im Nach­hin­ein wird der Vor­stand über die­se Aus­ga­ben infor­miert. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Aus­ga­ben bedür­fen eines Vorstandsbeschlusses.
(5) Tat­säch­lich nach­ge­wie­se­ne Fahrt­kos­ten durch Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel wer­den erstat­tet. Dabei ist auf einen mög­lichst kos­ten­güns­ti­gen und öko­lo­gi­schen Trans­port zu achten.
(6) Über die Erstat­tung von Fahrt- und sons­ti­gen Kos­ten ein­zel­ner Mit­glie­der, bei­spiels­wei­se für die Teil­nah­me an Lan­des- bzw. Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaf­ten und nicht in der Sat­zung fest­ge­leg­ter Gre­mi­en, beschließt der Vor­stand. Der Stadt­ver­band möch­te sei­ne Mit­glie­der zur inhalt­li­chen Arbeit in Lan­des- und Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaf­ten ermu­ti­gen und sieht daher im Haus­halt auch einen Geld­be­trag zur Erstat­tung dadurch ent­ste­hen­der Fahrt­kos­ten vor.

§ 4 Zuschüsse
Der Stadt­ver­band bezu­schusst sei­ne Orts­ver­bän­de, Arbeits­krei­se sowie die Grü­ne Jugend Regens­burg für ihre poli­ti­sche Arbeit. Dazu wer­den im Haus­halts­an­satz Mit­tel in aus­rei­chen­der Höhe und im Rah­men der finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten des Stadt­ver­ban­des bereitgestellt.

§ 5 Personal
Der Haus­halts­rah­men für das Per­so­nal wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­ge­ben. Die arbeits­recht­li­che Umset­zung und alle Auf­ga­ben gem. § 8 Abs. 7 der Sat­zung oblie­gen dem Stadt­vor­stand bzw. einem oder meh­re­ren von ihm damit betrau­ten Vorstandsmitgliedern.

§ 6 Umgang mit Spenden
(1) Über den Umgang mit Klein­spen­den ent­schei­det die*der Schatzmeister*in. Spen­den ab 200 Euro sind dem Stadt­vor­stand vor­zu­le­gen, der dar­über ent­schei­det. Spen­den über 1.000 sind unver­züg­lich dem Lan­des­schatz­meis­ter zu melden.
(2) Der Stadt­ver­band ver­öf­fent­licht aus Trans­pa­renz­grün­den regel­mä­ßig sei­ne Spen­den­ein­nah­men ent­spre­chend den Vor­ga­ben des Parteiengesetzes.
(3) Dar­über hin­aus gilt für die Annah­me von Spen­den der Spen­den­ko­dex von Bünd­nis 90/Die Grünen.

§ 7 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Der Stadt­ver­band erwar­tet von den grü­nen Mandatsträger*innen in sei­nem Wir­kungs­kreis eine Betei­li­gung an der Finan­zie­rung des Stadt­ver­ban­des aus deren Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen für kom­mu­na­le Ehren­äm­ter (Grund­ent­schä­di­gung, Sit­zungs­gel­der, Ersatz­leis­tun­gen) bzw. Abgeordnetendiät.
(2) Von den Mit­glie­dern in kom­mu­na­len Ehren­äm­tern erwar­tet der Stadt­ver­band Mandatsträger*innenbeiträge in Höhe von 20 Pro­zent ihrer Auf­wands­ent­schä­di­gung für kom­mu­na­le Ehren­äm­ter pro Monat.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Min­dest­bei­trag pro Mit­glied beträgt 6 Euro pro Monat. Er erhöht sich auto­ma­tisch auf den Betrag, den der Stadt­ver­band zur Finan­zie­rung des Lan­des- und Bun­des­ver­bands abfüh­ren muss. Über eine sol­che Erhö­hung sind die betrof­fe­nen Mit­glie­der min­des­tens einen Monat vor der Erhö­hung zu infor­mie­ren. Der indi­vi­du­el­le Mit­glieds­bei­trag soll min­des­tens ein Pro­zent des Net­to­ein­kom­mens des Mit­glieds betragen.
(2) Aus­nah­men sind mög­lich für Schüler*innen, Stu­die­ren­de und ande­re Per­so­nen mit gerin­gem oder ohne Ein­kom­men. Aus­nah­men bedür­fen des Beschlus­ses durch den Stadtvorstand.
(3) Mit­glie­der, die sich mit ihren Bei­trä­gen im Zah­lungs­ver­zug befin­den, wer­den durch die*den Schatzmeister*in an ihre Pflicht zur Bei­trags­zah­lung erin­nert. Bei kon­stan­ter Nicht­zah­lung (im Ver­zug von 3 Monats­bei­trä­gen) kön­nen Mit­glie­der nach vor­he­ri­ger Mah­nung durch Beschluss des Stadt­vor­stan­des aus der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen werden.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Die­se Finanz­ord­nung tritt mit ihrer Annah­me in Kraft.
(2) Die­se Finanz­ord­nung kann von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit abso­lu­ter Mehr­heit geän­dert werden.